Mit dem brancheneinheitlichen Standardtarif hat die private Krankenversicherung eine Tarifalternative für das Rentenalter geschaffen. Die Leistungen des Standardtarifs sind mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar.
Um für das Rentenalter einen finanziellen Schutz zu gewährleisten, ist der Beitrag auf den durchschnittlichen Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung begrenzt. Der Standardtarif wurde vor allem für die Versicherten geschaffen, die im Rentenalter einen günstigen Versicherungsschutz benötigen, da die monatlichen Einnahmen unter Umständen nicht mehr ausreichen, den Beitrag für Ihre private Krankenversicherung aufzubringen.
Der Standardtarif darf nicht mit Zusatzversicherung kombiniert werden und steht nur einem vom Gesetzgeber bestimmten Personenkreis zur Verfügung.
Seit dem 01. Juli 2007 ist von den kassenärztlichen Vereinigungen die ärztliche und zahnärztliche Versorgung aller im Standardtarif Versicherten mit den dort aufgeführten Leistungen sicherzustellen.
Der Gesetzgeber hat im SGB V (SGB = Sozialgesetzbuch) festgelegt, das die private Krankenversicherung im Standardtarif Leistungen kalkulieren muss, die mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar sind. In der nachfolgenden Tabelle sind alle Leistungen des Standardtarifs aufgeführt:
| Art der Behandlungen | Leistungen des Standardtarif | Besonderheiten |
|---|---|---|
| Ambulante ärztliche Behandlung | 100% | Der Arzt darf maximal bis zum 1,8fachen der GOÄ abrechnen. Der Patient muss dem Arzt mitteilen, dass er im Standardtarif versichert ist. |
| Psychotherapie | max. 25 Sitzungen pro Jahr | Erstattung erfolgt maximal bis zum 1,8fachen Satz der GOÄ. |
| Rettungsfahrten | 90% | 5-10 € Zuzahlung je Fahrt |
| Häusliche Behandlungspflege | 90% | Es werden maximal die von der GKV akzeptieren Höchstsätze erstattet. Zuzahlung für max. 28 Tage im Jahr. Versicherte unter 18 Jahre müssen keine Selbstbeteiligung tragen. |
| Arznei- und Verbandmittel, Heil- und Hilfsmittel | 80% | Die maximale jährliche Selbstbeteiligung liegt bei 306 Euro. Es gibt ein Hilfsmittelverzeichnis mit Höchstsätzen. |
| Zahnärztliche Behandlungen | 100% | Der Zahnarzt darf maximal bis zum 2,0fachen der GOZ abrechnen. Der Patient muss dem Zahnarzt mitteilen, dass er im Standardtarif versichert ist. |
| Zahnersatz | 65% | Der Zahnarzt darf maximal bis zum 2,0fachen der GOZ abrechnen. Der Patient muss dem Zahnarzt mitteilen, dass er im Standardtarif versichert ist. |
| Kieferorthopädie | 80% | Der Zahnarzt darf maximal bis zum 2,0fachen der GOZ abrechnen. Der Patient muss dem Zahnarzt mitteilen, dass er im Standardtarif versichert ist. |
| Krankenhaus | 100% der Regelleistung | 10 € Zuzahlung für maximal 28 Tage pro Jahr |
Zum Schutz der Versicherten bietet der Standardtarif eine Beitragsgarantie. So hat der Gesetzgeber festgelegt, dass der Beitrag im Standardtarif den durchschnittlichen Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übersteigen darf.
In der Regel wird diese festgelegte Grenze meistens nicht erreicht. Dies liegt daran, dass vor dem Wechsel in den Standardtarif mindestens eine zehnjährige Vorversicherungszeit in einem Vollkostentarif der privaten Krankenversicherung bestanden haben muss. Die für diesen Tarif gebildeten Alterungsrückstellungen werden bei einem Wechseln in den Standardtarif auf den Beitrag angerechnet und führen in den meisten Fälle zu erheblichen Beitragsreduzierungen.
Ist man als Rentner gezwungen Kosten zu reduzieren so kann man durch einen Wechsel in den Standardtarif mehrere hundert Euro pro Monat sparen. Einziger Wehrmutstropfen, die Leistungen werden dadurch wieder auf das gesetzliche Versicherungsniveau reduziert.
Wenn beide Partner im Standardtarif versichert sind und das Gesamteinkommen im Sinne des Einkommensteuerrechts unter der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze liegt, so wird der maximale Beitrag für den Standardtarif auf 150% des durchschnittlichen Höchstbetrags der gesetzlichen Krankenversicherung begrenzt.
Der Standardtarif ist nur für einen bestimmten Personenkreis geöffnet.
1. Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben:
Alle Personen die das 65. Lebensjahr vollendet haben, können grundsätzlich in den Standardtarif der PKV wechseln, wenn Sie mindestens 10 Jahre privat krankenversichert waren und einen Tarif abgeschlossen hatten, der Arbeitgeberzuschussberechtigt ist. Alle Tarife die einen vollen Krankenversicherungsschutz (ambulante, stationäre und zahnärztliche Behandlungen sowie die Absicherung eines Krankentagegeldes) bieten, sind grundsätzlich Arbeitgeberzuschussberechtigt.
2. Personen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben:
Liegt das Einkommen eines PKV-Versicherten unter der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze und kann der Versicherte eine Vorversicherungszeit von mindestens 10 Jahren nachweisen, so kann er schon mit dem 55. Lebensjahr in den Standardtarif wechseln.
3. Beamte und Ihre Familienangehörigen
Wollen Beamte und deren Familienangehörigen in einen Standardtarif wechseln, so gelten für Sie die gleichen Bestimmungen wie unter Punkt 1 und 2 genannt.
4. Wechselmöglichkeit vor dem 55. Lebensjahr
Ist eine Person erwerbsunfähig und bezieht diese eine vorzeitige Erwerbsminderungsrente oder eine Pension, so kann auch vor erreichen des 55. Lebensjahres in den Standardtarif gewechselt werden. Allerdings muss auch hier eine Vorversicherungszeit von mindestens 10 Jahren vorliegen und das Einkommen des Versicherten muss unter der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze liegen.
Beim Standardtarif handelt es sich um einen brancheneinheitlichen Tarif, der von jedem privaten Krankenversicherungsunternehmen angeboten wird. Sind die Vorraussetzungen für einen Wechsel in den Standardtarif erfüllt, können die Versicherten eines PKV-Unternehmens jederzeit den Wechsel beantragen.
Der Standardtarif wurde in erste Linie geschaffen, um eine Beitragsreduzierung im Alter vornehmen zu können. Häufig ist jedoch schon der Wechsel in einen etwas leistungsschwächeren Tarif ausreichend, um die Beiträge auf einem bezahlbaren Niveau zu halten.
Viele private Krankenversicherungen bieten allerdings zwischenzeitlich sogenannten Beitragsentlastungstarif an, die ebenfalls zu einer Reduzierung des Beitrages beim Eintritt ins Rentenalter führen ohne das der Versicherte auf die gewohnten Leistungen verzichten zu müsste.