Krankengeldregelung im Sozialgesetzbuch V

Welche Personen haben Anspruch auf die Zahlung von Krankengeld

Im §44 des Sozialgesetzbuches V wird genau geregelt, welcher Personenkreis Anspruch auf die Zahlung von Krankengeld hat. Gemäß Absatz 2 haben die gesetzlichen Krankenkassen die Möglichkeit in Ihrer Satzung eine besondere Regelung für freiwillig Versicherte zu vereinbaren. Aufgrund dieser gesetzlichen Vorgabe entfällt ab 2009 für alle freiwillig versicherten Selbständigen der Krankengeldanspruch.

§44 Krankengeld

(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) behandelt werden. Die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a, 5, 6, 9, 10 oder 13 sowie die nach § 10 Versicherten haben keinen Anspruch auf Krankengeld; dies gilt nicht für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 Versicherten, wenn sie Anspruch auf Übergangsgeld haben, und für Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 13, soweit sie abhängig und nicht nach den §§ 8 und 8a des Vierten Buches geringfügig beschäftigt sind.

(2) Die Satzung kann für freiwillig Versicherte den Anspruch auf Krankengeld ausschließen oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen lassen.

(3) Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei Arbeitsunfähigkeit richtet sich nach arbeitsrechtlichen Vorschriften.

Hier geht es zurück zum News-Eintrag

Wir zeigen Ihnen die besten Anbieter und Tarife

Ich stimme der Datenschutzerklärung zu.

Probleme beim ausfüllen? Schreiben Sie uns

Jetzt Vergleichen

Private Krankenversicherung Angebot anfordern

BKI Newsletter




* Pflichtfeld

Link setzen bei:


BK Infoportale Logo