Wahltarife der gesetzlichen Krankenkassen
Welche Tarife werden angeboten und was sollte man berücksichtigen?
Seit dem 01. April 2007, mit Einführung des Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung, können die gesetzlichen Krankenkassen Ihren Mitgliedern sogenannte „Wahltarife“ anbieten.
In der Regel bietet ein Wahltarif eine bessere Leistung oder sieht eine Beitragsreduzierung vor. Allerdings muss sich der Versicherte bei der Wahl eines speziellen Tarifes für 3 Jahre an die Krankenkasse und den gewählten Tarif binden. Der Wechsel in eine private Krankenversicherung oder zu einer anderen gesetzlichen Krankenkasse ist dann erst nach Ablauf der Bindefrist möglich. Hat sich der Versicherte für einen Wahltarif entschieden, entfällt auch das außerordentliche Kündigungsrecht im Falle einer Beitragsanpassung.
Folgende Tarife werden durch gesetzliche Krankenkassen angeboten:
Arzneimitteltarif
Bei diesem Wahltarif werden die Kosten für Arzneimittel übernommen, die nicht im Leistungsumfang des gesetzlichen Regelkatalogs enthalten sind. Beispielsweise kann der Versicherte so auf höherwertige Arzneimittel zurückgreifen oder bekommt auch homöopathische Mittel erstattet.
Tarife mit Beitragsrückerstattung
Nimmt der Versicherte und seine Familienangehörigen innerhalb eines Jahres keine Leistungen von seiner gesetzlichen Krankenkasse in Anspruch, so kann er eine Beitragsrückerstattung erhalten. Die Höhe der Beitragsrückerstattung kann von der jeweiligen gesetzlichen Krankenversicherung frei gewählt werden. Allerdings darf der zu zahlenden Beitrag nicht unter 1/12 des Jahresbeitrages sinken.
Vorsorgeuntersuchungen und Behandlungen von Kindern und Jugendlichen bis zu 18 Jahren führen nicht zum Entfall der Beitragsrückerstattung.
Kostenerstattungsprinzip
Ein Versicherter hat die Möglichkeit vom Sachleistungsprinzip der gesetzlichen Krankenversicherung in das Kostenerstattungsprinzip zu wechseln. Dadurch kann der Versicherte bei einem ambulanten Arztbesuch wie ein Privatpatient auftreten und bekommt die Rechnung für die Behandlung direkt vom Arzt zugestellt. Der Versicherte bezahlt die Rechnung an den Arzt und reicht Sie zur Kostenerstattung an seine Krankenkasse ein. Die Krankenkasse erstattet Ihrem Mitglied den Betrag, den sie im Rahmen des Sachleistungsprinzips für die Heilung übernommen hätte.
Tarife mit Selbstbehalt
In diesem Fall übernimmt der Versicherte einen Teil der Behandlungskosten selbst und erhält dafür von seiner Krankenkasse eine vergünstigte Prämie.
Krankengeldtarif für freiwillig versicherte Selbstständige
Durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz ist der Krankengeldanspruch für alle freiwillig versicherte Selbständige entfallen. Mit einem Krankengeldwahltarif können Selbständige diese Leistung durch Zahlung einer zusätzlichen Prämie wieder absichern.
Hausarztmodell
Verpflichtet sich ein Versicherter zur Teilnahme am Hausarztmodell (d.h. der Hausarzt entscheidet gemeinsam mit dem Patienten ob ein Facharztbesuch notwendig ist) erhält er von seiner Krankenkasse dafür eine Prämie oder aber eine Reduzierung des Beitrages. Meist entfällt dadurch auch die Praxisgebühr in Höhe von 10 Euro.
Das Hausarztmodell ist der einzige Wahltarif bei dem es keine Bindefirst an die Krankenkasse gibt.