Durch das WSG ergeben sich ab 2009 wichtige Änderungen für die private und gesetzliche Krankenversicherung.
Die gesetzliche Grundlage für die neuen Änderungen im Jahre 2009 wurde schon im Jahr 2007 mit dem Beschluss des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der GKV (WSG) geschaffen.
Da sich mit dem neuen Gesundheitsfonds der gesetzlichen Krankenversicherung sowie dem Basistarif der privaten Krankenversicherung grundlegende Veränderungen im deutschen Gesundheitssystem ergeben, benötigte sowohl der Gesetzgeber als auch die private Versicherungswirtschaft eine angemessene Übergangszeit, um die Veränderungen vorzunehmen.
Zum 01. Januar 2009 werden nun folgende Veränderungen im deutschen Gesundheitssystem vorgenommen:
Durch die Einführung des Gesundheitsfonds wird ab dem 01. Januar 2009 für alle gesetzlichen Krankenkassen ein einheitlicher Beitragssatz eingeführt. Dieser einheitliche Beitragssatz wird direkt von allen Versicherten und Arbeitgebern in den Gesundheitsfonds einbezahlt.
Im Moment wird von der Bundesregierung ein Beitragssatz von 15,5% bis 15,8% zzgl. der Pflegeversicherung diskutiert.
Zusätzlich wird zu den Beitragsleistungen der Versicherten und der Arbeitgeber aus Steuermitteln ein weiterer Beitrag an den Gesundheitsfonds überweisen. Die Steuermittel dienen zur Finanzierung der kostenlosen Familienversicherung für Kinder die keine eigenen Einkünfte erzielen.
Im Gesundheitsfonds werden alle Einzahlungen gesammelt. Jede gesetzliche Krankenkasse erhält dann aus dem Gesundheitsfonds pro Krankenkassenmitglied einen festen Zuschuss überwiesen
Reicht der gesetzlichen Krankenkasse der Zuschuss aus dem Gesundheitsfonds nicht aus, um alle Kosten für Ihre Mitglieder zu decken, kann ein Zusatzbeitrag erhoben werden. Dieser Zusatzbeitrag muss dann alleine durch den Versicherten bezahlt werden. Die gesetzliche Krankenkasse hat dabei das Recht einen pauschalen Beitrag bis zu 8 Euro pro Monat ohne die Durchführung einer Einkommensprüfung zu erheben.
Reicht auch dieser Betrag nicht aus, so kann mit der Durchführung einer Einkommensprüfung der Zusatzbeitrag bis auf 1% des Einkommens, maximal jedoch bis zur aktuell gültigen Beitragsbemessungsgrenze erhöht werden.
Durch das WSG wurde die private Krankenversicherung dazu verpflichtet einen Tarif anzubieten, der für alle Personen unabhängig vom Eintrittsaltern, des Geschlechts und des Gesundheitszustandes zugänglich sein muss. Dieser neue Tarif wird als Basistarif bezeichnet und orientiert sich an den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Beiträge des Basistarifes dürfen den Höchstbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschreiten.
Ebenfalls neu ist die Versicherungspflicht für ehemals privat Krankenversicherte, die aus verschiedenen Gründen (Beitragsrückstand, falsche Gesundheitsangaben) Ihren Versicherungsschutz verloren hatten.
Die private Krankenversicherung muss diesen Personen nun wieder einen Versicherungsschutz im Basistarif anbieten. Ungeklärt ist jedoch bisher die Frage, was passiert, wenn die Beiträge für den Versicherungsschutz nicht erbracht werden.

Ab dem 01. Januar 2009 entfällt der Krankengeldanspruch für alle freiwillig versicherten Selbständigen in der gesetzlichen Krankenversicherung.
(siehe Infobox)
Zwar müssen ab diesem Zeitpunkt alle gesetzlichen Krankenkassen
einen entsprechenden Wahltarif für Selbstständige anbieten. Nachteil dieses Wahltarifes ist jedoch die 3-jährige Bindefrist. Und in diesem Fall bedeutet Bindefrist auch wirklich Bindefrist, da weder ein Wechsel zu einer PKV möglich ist, noch ein außerordentliches Kündigungsrecht besteht, wenn es zu einer Beitragserhöhung der Krankenkasse kommt.
Zur Stärkung des Wettbewerbs in der privaten Krankenversicherungswirtschaft, müssen alle neuen Tarife, die ab dem Jahr 2009 angeboten und abgeschlossen werden, die Möglichkeit enthalten die Alterungsrückstellungen bei einem Anbieterwechsel zu portieren.
Auch Bestandskunden können von dieser neuen Regelung profitieren. Bei einer Kündigung zwischen dem 01.01.2009 und 30.06.2009, kann eine Bestandskunden einen Teil seiner Alterungsrückstellungen zu einem neuen Anbieter übertragen lassen. Allerdings muss er hierzu den Umweg über den Basistarif gehen und dort eine Mindestverweildauer von 18 Monaten einhalten).